Heimatfreunde Grötzingen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Heimatfreunde Grötzingen e.V.“ und hat seinen Sitz in 76229 Karlsruhe. Er ist ein rechtsfähiger Verein und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein der Heimatfreunde Grötzingen, Sitz Grötzingen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und insbesondere durch die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Pflege von Kunst- und Kulturgegenständen und der heimischen Mundart.
  2. Betreibung von Galerieräumen zur Wahrung des kulturellen Erbes des badischen Malerdorfes Grötzingen.
  3. Sicherung und Archivierung von historischen und neuzeitlichen Dokumenten, Kunst und Kulturwerken.
  4. Durch die Erstellung des Heimatbriefes, durch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Schriften zu historischen örtlichen Themen oder zur Mundart sowie durch Veranstaltungen und Führungen sucht der Verein seine Aufgaben und Ziele der Bevölkerung nahe zu bringen.
  5. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Amtsträger und Mitglieder des Vereins haben jedoch einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten und sonstige Betriebskosten. Die Erstattung erfolgt auf Antrag in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zur Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über sie entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe des Grundes verweigert werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge bei der Mitgliederversammlung oder beim Vorstand einzubringen.
  2. Jedes Mitglied ist gehalten, den Vereinszweck zu fördern. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkennt das Mitglied die Verbindlichkeit der Satzung des Vereins.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten.
    Dieser ist fällig:
    a) zum 15.04. des Kalenderjahres bei Lastschrifteinzugsverfahren oder
    b) zu Beginn des Kalenderjahres durch Überweisung.
  4. Aufgrund besonderer Verdienste für die Ziele des Vereins kann der geschäftsführende Vorstand Ehrungen vornehmen.
    Diese werden auf der Hauptversammlung vom Vorstand begründet.
  5. Diese Ehrungen werden üblicherweise während der Jahreshauptversammlung vorgenommen. In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

§ 5 Erlöschung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod oder Ausschluss.
    a) Die Kündigung ist nur auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muss 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich zugegangen sein.
    b) Der Ausschluss ist möglich bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder wegen vereinsschädigendem Verhalten. Ein solcher Verstoß bedarf keines Nachweises, wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen worden sind.
  2. Bei Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem 1. Vorsitzendendem
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem 3. Vorsitzenden
    d) dem Kassier oder dessen Stellvertreter
    e) dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter.
    Dem Gesamtvorstand gehört der geschäftsführende Vorstand sowie der erweiterte Vorstand (Beisitzer) aus folgenden Bereichen an:
    a) Heimatpflege inklusive Mundart
    b) Geschichte und Heimatkunde
    c) Naturschutz
    d) Pflege der Wanderwege
    e) Kulturarbeit
  2. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Hauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sollte eine einfache Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht werden, entscheidet beim nächsten Wahlgang die relative Mehrheit. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während seiner Amtsdauer aus, so hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten Hauptversammlung eine Ersatzperson zu bestimmen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands an einer Sitzung teilnehmen.
  4. Über sämtliche Spenden- und sonstige Zuwendungen sowie Fördermaßnahmen befindet der Vorstand.
  5. Bei Abstimmung innerhalb des Vorstandes entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  7. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Satzung.
  8. Ausgaben, die im Interesse des Vereins liegen, kann der Kassierer zusammen mit dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall mit dessen Stellvertreter, bis zu einer Höhe von 150,- € (i. W.: einhundertfünfzig Euro) vornehmen, über höhere Beträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Aufgaben des 1. Vorsitzenden

  1. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis dürfen der 2. und der 3. Vorsitzende ihr Amt jedoch nur ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der 1. Vorsitzende hat zur Hauptversammlung den Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 8 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung findet jährlich statt.
    Der Vorstand beruft die Hauptversammlung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin ein, durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung oder einem im Stadtteil Grötzingen erscheinenden Mitteilungsblatt sowie durch Aushang im Schaukasten des Vereins und im Internet auf der Website www.heimatfreunde-groetzingen.de unter Termine.
  2. Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
    a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, des Rechnungsabschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl des Vorstandes
    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    e) Anträge an die Hauptversammlung und über Satzungsänderungen zu entscheiden.
    f) Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
  4. Das Protokoll der Hauptversammlung fertigt der Schriftführer oder dessen Vertreter an. Es wird vom Schriftführer oder dessen Vertreter und dem 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins unterschrieben.
  5. Die Hauptversammlung entscheidet über den Beitritt des Vereins zu einer übergeordneten gemeinnützigen Organisation/einem Verband, der die gleichen Ziele wie der Verein aufweist.

§ 9 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
    b) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
    c) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    d) dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind,
    e) der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
    f) seine Daten in einem strukturierten, gängigem und maschinenlesbarem Format zu erhalten.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auchüber das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Die Datenschutzverordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 10 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung als Beratungsgegenstand angekündigt ist. EinAntrag auf Auflösung des Vereins kann nur eingebracht werden, wenn dieser von mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins unterstützt wird und 75 % der anwesenden Mitglieder in namentlicher Abstimmung dafür stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den geschäftsführenden Vorstand abgewickelt, welcher in diesem Falle die Stelle eines Liquidators einnimmt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins, einschließlich der Sammlungen an Grötzingen, dem Ortsteil der Stadt Karlsruhe, der es ausschließlich für die von den Heimatfreunden angestrebten gemeinnützigen Zwecke (§ 2) zu verwenden hat.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Karlsruhe-Durlach.

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